Versions Compared

Key

  • This line was added.
  • This line was removed.
  • Formatting was changed.

...

Über dem Menüpunkt "Auswertungen" finden Sie die Auswertungsmöglichkeit "Umsatzsteuer-Voranmeldung". Nach Auswahl des gewünschten Zeitraumes gibt Ihnen der BuchhaltungsButler die in das amtliche Formular einzutragenden Werte vor, welche Sie direkt mit Copy/Paste übernehmen könnenzu übermittelnden Werte je Kennziffer vor.

UmSt.-VA übermitteln

Die Übermittlung der UmSt.-VAkann Voranmeldung kann direkt aus der Anwendung BuchhaltungsButler heraus erfolgen. Hierbei wird das Elster-Zertifikat von BuchhaltungsButler verwendet.
Alternativ ist die Übermittlung mit mit ElsterOnline (browserbasiert) oder ElsterFormular (Desktopanwendung) möglich. Da für
Wenn Sie die Übermittlung der UmSt.-VA hier selbst (und nicht über BuchhaltungsButler) vornehmen, wird ein Authentifizierungszertifikat benötigt wird, ist in einem ersten Schritt immer . Hierfür ist die Registrierung bei ElsterOnline notwendig. Eine detaillierte Anleitung finden Sie hier.

Umsatzsteuer Voranmeldung UmSt.-VA

...

Warum benötigen Sie bei der Übermittlung mit BuchhaltungsButler kein eigenes Elster-Zertifikat?

Bei Ihrem ELSTER-Zertifikat handelt es sich um ein persönliches Sicherheitsinstrument, welches nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Aus diesem Grund behandelt §87d der Abgabenordnung (AO) den Fall der Übermittlung an Finanzbehörden im Auftrag (BuchhaltungsButler übermittelt Ihre UmSt.-Voranmeldung mit eigenem Zertifikat in Ihrem Auftrag). Im angesprochenen Paragraphen werden an diese Konstellation folgende Bedingungen gestellt:

  • Identifizierung: BuchhaltungsButler muss sich vor der Übermittlung Gewissheit über die Person und die Anschrift verschaffen.
    • Dies geschieht während der Registrierung.
  • Die Aufzeichnung der Daten muss verständlich und nachvollziehbar sein und für fünf Jahre aufbewahrt werden.
    • Die entsprechenden Daten bleiben für die gesetzlich vorgeschriebene Zeit gespeichert.
  • BuchhaltungsButler hat dem Nutzer die Daten der Übermittlung in leicht nachprüfbarer Form zur Verfügung zu stellen.
    • Unmittelbar vor und nach der Übermittlung werden sämtliche Daten zusammengefasst und zur Prüfung durch den Nutzer

...

    • angezeigt.

Den §87d AO finden Sie zum Nachlesen unter: 
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__87d.html